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   BAG, 16.06.1967 - 3 AZR 370/66   

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https://dejure.org/1967,2234
BAG, 16.06.1967 - 3 AZR 370/66 (https://dejure.org/1967,2234)
BAG, Entscheidung vom 16.06.1967 - 3 AZR 370/66 (https://dejure.org/1967,2234)
BAG, Entscheidung vom 16. Juni 1967 - 3 AZR 370/66 (https://dejure.org/1967,2234)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitsentgelt - Konto des Arbeitgebers - Schluß der Rechnungsperiode - Arbeitsvergütung - Rechnungsposten - Unechtens Kontokorrentverhältnis - Ableistung eines Offenbarungseides - Beweislastverteilung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1967, 1083
  • DB 1967, 1638
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BAG, 04.08.1955 - 2 AZR 212/54

    Betriebliche Altersversorgung: Versorgungsvertrag bezüglich des Angestellten und

    Auszug aus BAG, 16.06.1967 - 3 AZR 370/66
    (In dem von der Revision zitierten Fall BAG 2, 101 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt war es nicht anders.) Der Vortrag der Klägerin bietet nicht den geringsten Grund, für ihren Fall etwas anderes anzuriehmen, um so weniger als die Klägerin nach ihrem eigenen Vortrag erst durch die Tätigkeit des Steuerberaters H im Verlauf dieses Rechtsstreits von der Versorgungszusage überhaupt etwas erfahren hat o.

    Auch diese Rügen sind unbegründet" Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt , daß es während der Besprechung zwischen der Beklagten zu 2), C A und dem Zeugen S noch nicht zu einer Vereinbarung über die Änderung der Ruhegeldzusage gekommen ist" Zu dieser Vereinbarung ist es vielmehr nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts erst später nämlich nach der Besprechung des C A und der Beklagten zu 2) mit dem Zeugen S und vor der Äußerung des Verstorbenen gegenüber dem Zeugen M , gekommen" Daraus ist zu er sehen, daß das Landesarbeitsgericht bei seiner sorgfältigen Beweiswürdigung sehr wohl zwischen vorbereitenden Diskussionen und Vertragsschluß unterschieden hat" Es brauchte nicht die einzelnen juristischen Elemente des Vertragsschlusses jeweils gesondert festzustellen" Diese Forderung der Revision ist überspitzt und lebensfremd" Kenn schließlich die Beklagte zu 2) nach dem Tode ihres Sohnes G im Jahre 19 6 1 die Firma auf Rentenbasis ihrem zweiten Sohn M übertragen hat., so ist unerfindlich ,, inwiefern die Revision meint dieser Umstand sei für die Auslegung der Willenserklärungen von C A und der Beklagten zu 2) im Jahre 1959 rechtserheblich und es sei ein besonders handgreiflicher Auslegungsfehler., daß das Landesarbeitsgericht diesen Komplex außer acht ge~ lassen habe" Die rechtliche Wertung dieses späteren Tatbestandes steht hier nicht zur Diskussion , 5" Aus dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG 2, 101 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt kann die Revision nichts für sich herleiten .

    Im übrigen ist hier - anders als in dem Fall aus BAG 2 101 = AP Nr. 7 zu § 242 BGB Ruhegehalt - das Verhalten des C A motiviert da er aus steuerlichen Gründen ein Interesse daran hatte., nicht nur für sich selbst sondern auch für seine Ehefrau die Ruhegeldzusage zu ändern und später aufzuheben.

  • RG, 05.10.1934 - II 162/34

    1. Welche Bedeutung hat die Beweislast und die Wahrheitspflicht für die Frage, ob

    Auszug aus BAG, 16.06.1967 - 3 AZR 370/66
    Auf Unglaubwürdigkeit ist nicht schon deshalb zu schließen weil die Beklagten in ihren Schriftsätzen die Klägerin angegriffen haben, Vertrauensunwürdigkeit einer Partei kann sich aus deren Prozeßführung z B, dann ergeben, wenn sie im Prozeß unwahre Behauptungen aufstellt oder Behauptungen der Gegenseite wahrheitswidrig bestritten hat (RGZ 145 271 1272])« Aus den Prozeßakten ergibt sich aber kein Hinweis in dieser Richtung, Wenn die Beklagte zu 2} ihren Betrieb auf ihren zweiten Sohn den.jetzigen Inhaber der Beklagten zu 1) übertragen hat so braucht sie - im Gegensatz zu der Meinung der Revision - deshalb noch nicht unglaubwürdig zu sein.
  • RG, 25.04.1931 - I 339/30

    1. Unter welchen Voraussetzungen verlieren Forderungen auf rückständiges Gehalt,

    Auszug aus BAG, 16.06.1967 - 3 AZR 370/66
    Konto eingezahlten Jahres- und Umsatzvergütungen blieben stehen" Die zu seinen Lasten erfolgten Buchungen wurden, wie sich aus der Aufstellung des Steuerbevollmächtigten S ergibt, als Zahlungen auf das, was jeweils geschuldet wurde, betrachtet" Aus dieser Handhabung des Kontos ist der Wille der damaligen Vertragsparteien zu entnehmen, daß der jeweils bei.der Errichtung der Bilanz errechnete Saldo des Darlehenskontos eine selbständige Forderung begründen sollte" Damit haben die einzelnen Posten ihren rechtlichen Charakter als Forderungen auf Arbeitsvergütung verloren und sind Rechnungsposten des unechten Kontokorrentverhältnisses geworden" Die Forderung auf den Saldo des Kontos unterliegt nicht der kurzen Verjährungsfrist nach § 196 Abs" 1 Nr" 8 EGB" Es gilt die normale Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 EGB (RGZ 132, 326 [330]; Staudinger-Coing, BGB, Bd" 1, 11. Aufl", § 196 Bern" 8 Abs" 2)".
  • BAG, 15.08.1984 - 7 AZR 59/83
    Die Entscheidung darüber, ob eine beweispflichtige Partei nach §â- 448 ZPO vernommen werden soll, steht im Ermessen der Tatsachengerichte (vgl. BGH Urteil vom 20. Januar 1976 - VI ZR 192/74 - LM Nr. 5 zu ? 448 ZPO; BAG Urteil vom 16. Juni 1967 - 3 AZR 370/66 - AP Nr. 2 zu 5 195 BGB, zu I 5 der Gründe).

    Das Revisionsgericht kann nur nachprüfen, ob der Tatrichter die Grenzen seines Ermessens verkannt oder einen rechtsfehlerhaften Gebrauch von ihm gemacht hat (BGH Urteil vom 18. Dezember 1964 - V ZR 207/62 - LM Nr. 4 zu § 448 ZPO; BAG Urteil vom 16. Juni 1967, aaO; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, ZPO, 19. Aufl., 5 448 Anm. VI; Rosenberg/Schwab, Zivilprozeßrecht, 13. Aufl., § 125 II 5, S. 740; Wieczorek, ZPO, 2. Aufl., « 448 Anm. B I).

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